TT-Line GmbH & Co. KG, nachstehend „TT-Line" genannt, befördert Personen, Personen mit Kraftfahrzeugen, sonstige Fahrzeuge und Gepäckstücke nur nach Maßgabe der nachfolgenden Beförderungsbedingungen. Soweit die Beförderung teilweise mit Schiffen anderer Reedereien erfolgt, bestimmt sich dieser Teil der Beförderung nach den Allgemeinen Beförderungsbedingungen der anderen Reedereien. Die Überschriften in diesen Bedingungen sollen ausschließlich die Übersicht erleichtern und in keiner Weise für den Inhalt oder die Auslegung bindend sein. Die Passagetarife gelten nicht für gewerbliche Transporte.
1. Abschluss des Beförderungsvertrages
Mit seiner Anmeldung bietet der Passagier der TT-Line den Abschluss eines Beförderungsvertrages verbindlich an. Die Anmeldung kann mündlich, fernmündlich, per E - Mail, per Computerreservierungssystem oder schriftlich erfolgen. Der Beförderungsvertrag kommt erst mit der Annahme durch die TT-Line zustande. Sollte der Passagier während der Beförderung in einem Notfall besondere Betreuung oder Hilfe benötigen, weist er hierauf bitte bereits bei der Buchung hin.
2. Fälligkeit des Reisepreises
Der Reisepreis ist bei Vorbuchungen spätestens 14 Tage vor Abfahrt, bei späteren Buchungen, Buchungen im Internet und Buchungen des Smart-Tickets sofort fällig.
3. Reisevorschriften
Die Fahrzeuge müssen mindestens 1 Stunde vor Abfahrt des Schiffes zur Verladung bereitstehen. Bei späterem Eintreffen besteht auch bei vorheriger Buchung kein Anspruch auf Beförderung. Der Passagier hat alle Regeln und Anweisungen der TT-Line oder ihrer Beauftragten zu befolgen. Während der Reise ist es nicht gestattet, die Fahrzeugdecks zu betreten. Der Passagier hat für die Erfüllung der gesetzlichen Vorschriften, insbesondere der Zoll-, Pass- und Steuerbestimmungen für sich, sein Reisegepäck und sein Fahrzeug selbst zu sorgen. Alle Nachteile, die aus der Nichtbefolgung von Vorschriften erwachsen, gehen zu seinen Lasten, ausgenommen, wenn sie durch eine schuldhafte Falsch- oder Nichtinformation der TT-Line bedingt sind. Bitte beachten Sie, dass Sie für die Einfuhr von Tieren nach Schweden strenge Einreise-Bedingungen erfüllen müssen.
4. Beförderung von alleinreisenden Kindern und Jugendlichen
Die Beförderung von alleinreisenden Kindern unter 14 Jahren ist ausgeschlossen. Die Beförderung von alleinreisenden Jugendlichen von 14 bis einschließlich 17 Jahren kann erfolgen, wenn auf Verlangen von TT-Line die schriftliche Zustimmung eines Erziehungsberechtigten zur Beförderung übergeben wird. Die Schiffsführung oder ein sonstiger Beauftragter der TT-Line sind berechtigt, aber nicht verpflichtet, vor Antritt der Reise das Alter, das Vorliegen der schriftlichen Zustimmung eines Erziehungsberechtigten sowie das Vorliegen aller weiteren, zur Einreise in das Land des Zielhafens etwa erforderlichen Unterlagen zu überprüfen.
5. Gepäck und gefährliche Güter
Normales und übliches Reisegepäck, das sich im oder auf dem Kraftfahrzeug des Passagiers befindet, wird frei befördert. Andere Güter werden nach dem Frachttarif abgerechnet. Mit Ausnahme von Treibstoffen in den Treibstofftanks der Fahrzeuge sind explosive, entzündliche und sonst gefährliche Güter grundsätzlich von der Beförderung ausgeschlossen. Das gleiche gilt für Güter, deren Geruch die anderen Passagiere belästigen kann oder die aus sonstigen Gründen für die Beförderung nicht geeignet sind.
6. Preisänderungen
Die TT-Line ist bis spätestens 21 Tage vor Reisebeginn befugt, die vereinbarten Preise aus sachlich berechtigten, erheblichen und nicht vorhersehbaren Gründen (Änderung der Treibstoffkosten, Gebühren, Abgaben, Tarife und ähnliches) zu ändern, falls zwischen Zugang der Reisebestätigung und vorgesehenem Reiseantritt mehr als 4 Monate liegen. Der Umfang der Erhöhung muss in angemessenem Verhältnis zur eigenen Mehrbelastung stehen. Treten Preisänderungen ein, die den Reisepreis um mehr als 10 % übersteigen, so ist der Passagier berechtigt, ohne Kosten innerhalb von 10 Tagen nach Zugang einer entsprechenden Mitteilung von dem Beförderungsvertrag zurückzutreten.
7. Rücktritt durch den Passagier, Umbuchung
Der Passagier kann jederzeit vor Reisebeginn von der Reise zurücktreten. Die Rücktrittserklärung wird wirksam an dem Tag, an dem sie bei der TT-Line eingeht. Umbuchungen können nur auf eine Abfahrt max. 12 Monate ab dem ursprünglich ersten gebuchten Abfahrtsdatum vorgenommen werden. Danach verliert die Buchung ihre Gültigkeit und wird storniert.
Erweiterte Bedingungen zum Flex-Ticket: Es werden folgende Stornierungspauschalen fällig: bei 30-15 Tagen vor Abfahrt 10%, von 14-4 Tagen vor Abfahrt 30%, ab 3 Tagen vor Abfahrt 50% und am Abfahrtstag sowie bei Nichtantritt der Reise 80% vom Reisepreis, mindestens jedoch € 15,-. Flex-Tickets können ohne Umbuchungsgebühr, jedoch mit evtl. Preisänderungen, jederzeit umgebucht werden. Einzige Ausnahme: Ab 30 Tage vor Abfahrt ist die Umbuchung eines Flex-Tickets auf ein Smart-Ticket nicht mehr möglich.
Erweiterte Bedingungen zum Smart-Ticket: Bei Stornierungen erfolgt keine Erstattung des Reisepreises. Das Ticket kann mit einer Umbuchungsgebühr von € 10,- pro Umbuchung auf eine andere Abfahrt (nach Verfügbarkeit, Preisänderungen möglich) umgebucht werden. Eine Umbuchung auf eine Pauschalreise ist nicht möglich. Bei Umbuchung eines Smart-Tickets auf ein Flex-Ticket kann dieses nicht mehr kostenfrei storniert werden. Sollte dieses Flex-Ticket vor Reisebeginn storniert werden, kommen die Stornierungsbedingungen des Flex-Tickets zur Anwendung, es wird jedoch mindestens der Reisepreis in Höhe des ursprünglichen Smart-Tickets als Stornierungspauschale einbehalten.
Sofern Hotelübernachtungen gebucht werden, gelten die Allgemeinen Reisebedingungen für Pauschalreisen.
Für Gruppenreisen gelten besondere Reise- und Stornierungsbedingungen.
8. Erstattungen
Voraussetzung für die Bearbeitung einer Erstattung ist die Bescheinigung über die nicht in Anspruch genommene Leistung. Leistungen, die während der Überfahrt nicht in Anspruch genommen werden, können durch unsere Rezeption direkt an Bord bescheinigt werden. Bei gestohlenen und abhanden gekommenen Reisedokumenten sowie bei Buchungen des Smart-Tickets erfolgen keine Erstattungen durch TT-Line. Ansprüche auf Erstattung können nur innerhalb von zwei Monaten nach dem letzten auf dem Reisedokument vermerkten Reisedatum geltend gemacht werden.
9. Rücktritt und Kündigung durch die TT-Line
Die TT-Line kann in folgenden Fällen vom Beförderungsvertrag zurücktreten bzw. ihn kündigen:
a) Ohne Einhaltung einer Frist, wenn der Passagier nach Ermessen des Kapitäns oder seines Vertreters
- wegen Krankheit, Gebrechen oder aus einem anderen Grunde reiseunfähig ist,
- auf Begleitung angewiesen ist, jedoch ohne Begleitung reist,
- die Gesundheit und Sicherheit der Mitreisenden in irgendeiner Weise gefährden könnte,
- bei der Buchung falsche Angaben gemacht hat,
- die Durchführung der Reise ungeachtet einer Abmahnung nachhaltig stört,
- oder sich in solchem Maße vertragswidrig verhält, dass die sofortige Aufhebung des Vertrages gerechtfertigt ist.
In diesen Fällen hat der Passagier keinen Anspruch auf Rückerstattung des Reisepreises. Nur der Wert etwa ersparter Aufwendungen sowie etwaiger Vorteile, die die TT-Line aus anderweitiger Verwendung nicht in Anspruch genommener Leistungen erlangt, wird angerechnet.
b) Bis zum Reiseantritt, wenn die Durchführung der Reise durch unvorhersehbare und außergewöhnliche Umstände, wie z. B. Feuer, Ausfall der Hafenanlagen, ungünstige Wetter- und Wasserverhältnisse, radioaktive Verseuchung, behördliche Eingriffe, Unruhen, Arbeitskämpfe, Epidemien und Havarien erschwert, gefährdet oder beeinträchtigt wird. Die Rücktrittsmitteilung wird dem Passagier unverzüglich zugeleitet, sobald der TT-Line reisegefährdende Umstände bekannt werden. In diesen Fällen wird dem Passagier der gezahlte Reisepreis erstattet.
10. Art und Routen der Beförderung, Fahrplanänderungen
Die von der TT-Line eingesetzten Schiffe sind berechtigt, sich schleppen zu lassen, andere Schiffe zu schleppen oder ihnen Beistand zu leisten. Weiter können die Schiffe zum Zwecke der Rettung von Leben oder Eigentum auf See oder in den Fällen unter Ziffer 9.b) ihre Fahrpläne ändern, vom Reiseweg abweichen, die Reise abbrechen, Häfen innerhalb oder außerhalb des gewöhnlichen Reiseweges anlaufen, mit den übernommenen Gütern und Fahrzeugen docken und gegebenenfalls die übernommenen Güter und Fahrzeuge löschen. Hiermit gilt der Beförderungsvertrag als erfüllt. Eine Schadensersatzpflicht der TT-Line besteht in diesen Fällen nicht.
11. Mitwirkungs- und Anzeigepflicht des Passagiers
Der Passagier ist verpflichtet, bei auftretenden Leistungsstörungen im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen mitzuwirken, eventuelle Schäden zu vermeiden oder gering zu halten. Der Passagier hat jede Beschädigung und/oder Verlust seiner Kleidung, seines Gepäcks oder seines Fahrzeuges unverzüglich, spätestens jedoch sofort nach der Ausschiffung, der TT-Line schriftlich mitzuteilen. Einer schriftlichen Anzeige bedarf es nicht, wenn der Zustand der Kleidung, des Gepäcks und des Fahrzeuges im Zeitpunkt des Empfangs von den Parteien gemeinsam festgestellt oder überprüft worden ist. Ist der Schaden nicht äußerlich erkennbar, so genügt es, wenn die Mitteilung innerhalb von 15 Tagen nach Ausschiffung gegen über der TT-Line, Zum Hafenplatz 1, D-23570 Lübeck-Travemünde oder der TT-Line AB, Box 94, S-23122 Trelleborg, erfolgt.
Bei nicht rechtzeitiger Anzeige wird vermutet, dass das Gepäck, die Kleidung und das Fahrzeug des Passagiers bei der Ausschiffung vollständig und unbeschädigt waren. Der Passagier erklärt sich mit dem Abschluss des Beförderungsvertrages damit einverstanden, dass Personenkontrollen nebst Leibesvisitation sowie Durchsuchungen seiner persönlichen Habe von TT-Line oder den von TT-Line beauftragten Dritten durchgeführt werden können, wenn und soweit TT-Line oder Dritte aufgrund geltender nationaler oder internationaler Sicherheitsvorschriften, insbesondere zur Befolgung des ISPS Codes, hierzu verpflichtet sind. Weitergehende Ansprüche bleiben unberührt.
12. Haftung der TT-Line
Soweit nicht durch die Sonderregelungen gemäß Ziffer 12.b) rechtswirksam etwas anderes bestimmt ist oder soweit nicht zwingende gesetzliche Regelungen entgegenstehen, gelten folgende allgemeine Bestimmungen:
a) Allgemeine Haftung
Die TT-Line haftet nicht für Schäden, die dem Passagier vor Betreten und nach Verlassen des Schiffes entstehen. Die in diesen Beförderungsbedingungen enthaltenen Haftungsbefreiungen und -beschränkungen gelten gegenüber allen Schadenersatzansprüchen, gleichgültig, ob sie aus dem Beförderungsvertrag oder anderen Rechtsgrundlagen hergeleitet werden.
b) Sonderregelungen
aa) Personen- und Gepäckschäden während der Seereise
Die Höchsthaftung der TT-Line ist beschränkt auf:
(a) € 163.613,40 bei Tod oder Körperverletzung des Passagiers.
(b) € 2.045,17 je Passagier bei Verlust oder Beschädigung von Kabinengepäck.
(c) € 8.180,67 bei Verlust oder Beschädigung von Fahrzeugen, einschl. des in oder auf dem Fahrzeug beförderten Gepäcks.
(d) € 3.067,75 je Passagier bei Verlust oder Beschädigung allen anderen als des unter (b) und (c) erwähn(e) Bei Beschädigung seines Fahrzeuges hat der Passagier jedoch € 306,78 der Schadenssumme und bei Beschädigung seines Reisegepäcks € 30,68 der Schadenssumme selber zu tragen. Diese Beträge werden bei der Ermittlung der Schadenshöhe vorab von der Schadenssumme abgezogen.
bb) Wertgegenstände
Die TT-Line haftet nicht für Verlust oder Beschädigung von Geld, Schmuck oder sonstigen Wertsachen.
cc) Fahrzeuge
Bei der Beförderung von Fahrzeugen haftet die TT-Line nicht für Schäden, die auf eine außergewöhnliche Bauart der Fahrzeuge zurückzuführen sind.
dd) Lebende Tiere
Die TT-Line haftet - außer bei Vorsatz - nicht für den Transport lebender Tiere.
13. Haftung der Hilfspersonen
Alle Rechte, Befreiungen und Beschränkungen, die nach diesen Beförderungsbedingungen der TT-Line, gleichgültig in welcher Beziehung, zustehen, gelten auch zugunsten der Kapitäne, der Besatzungsmitglieder, der Agenten und aller sonstigen Erfüllungsgehilfen.
14. Versicherung
Dem Passagier wird zur Vermeidung jeglichen Risikos unter Hinweis auf diese Beförderungsbedingungen der Abschluss von ausreichenden Versicherungen empfohlen.
15. Große Havarie
Der Passagier ist für Sachen, die er auf das Schiff mitgebracht hat, nicht beitragspflichtig zu einer großen Havarie. Er hat keinen Anspruch auf Vergütung in der großen Havarie.
16. Gerichtsstand, anzuwendendes Recht
Es gilt das Recht des gesetzlichen Gerichtsstandes des Beklagten oder des Gerichtes, in dessen Bezirk sich der im Beförderungsvertrag bestimmte Abgangs- und Bestimmungsort befindet.
17. Schweden-Klausel
Bei Rechtsstreitigkeiten vor schwedischen Gerichten bestimmt sich die Haftung der TT-Line, abweichend von dem unter Ziffer 12.b) aa) genannten Umfang, allein nach schwedischem Seerecht. Ansonsten kommen auch bei Rechtsstreitigkeiten vor schwedischen Gerichten vorrangig die vorliegenden Allgemeinen Beförderungsbedingungenen, hilfsweise das Schwedische Seerecht (1891:35 S.1) zur Anwendung.
Änderungen vorbehalten
Lübeck, Stand: Januar 2012
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