Allgemeine Reisebedingungen für Pauschalreisen
1. Abschluss des Reisevertrages
1a: Mit seiner Anmeldung bietet der Reisende der TT-Line GmbH & Co. KG, nachstehend TT-Line genannt, den Abschluss eines Reisevertrages verbindlich an. Die Anmeldung kann mündlich, fernmündlich, schriftlich, per E-Mail oder per Computerreservierungssystem erfolgen. Sie erfolgt durch den Anmelder auch für alle in der Anmeldung mitaufgeführten Teilnehmer, für deren Vertragsverpflichtungen der Anmelder bei ausdrücklicher und gesonderter Erklärung wie für seine eigenen Verpflichtungen einsteht.
1b: Der Vertrag kommt mit der Annahme durch die TT-Line zustande. Die Annahme bedarf keiner bestimmten Form. Bei oder unverzüglich nach Vertragsabschluß wird TT-Line dem Reisenden die Reisebestätigung aushändigen.
1c: Weicht der Inhalt der Reisebestätigung vom Inhalt der Anmeldung ab, so liegt ein neues Angebot der TT-Line vor, an das TT-Line für die Dauer von 10 Tagen gebunden ist. Der Reisevertrag kommt auf der Grundlage des neuen Angebots zustande, wenn der Reisende innerhalb der Bindungsfrist der TT-Line die Annahme erklärt.
2. Bezahlung
2a: Zahlungen des Reisenden sind nur nach Aushändigung des Sicherungsscheines unter Beachtung der nachfolgenden Bestimmungen b, c, d und e zu leisten.
2b: Nach Abschluss des Reisevertrages sind 10 % des Reisepreises, höchstens € 250,– pro Person, zu zahlen.
2c: Der Restbetrag ist spätestens zwei Wochen vor Reisebeginn Zug um Zug gegen Aushändigung der vollständigen Reiseunterlagen zu zahlen.
2d: Vertragsabschlüsse innerhalb von zwei Wochen vor Reisebeginn verpflichten den Reisenden zur sofortigen Zahlung des gesamten Reisepreises Zug um Zug gegen Aushändigung der vollständigen Reiseunterlagen.
2e: Die Verpflichtung zur Aushändigung eines Sicherungsscheines besteht nicht, wenn die Reise nicht länger als 24 Stunden dauert, keine Übernachtung einschließt und der Reisepreis € 75,– nicht übersteigt.
3. Leistungen, Preise
3a: Welche Leistungen vertraglich vereinbart sind, ergibt sich aus den Leistungsbeschreibungen in unserem Prospekt und aus den hierauf bezugnehmenden Angaben in der Reisebestätigung. Die in dem Prospekt enthaltenen Angaben sind für die TT-Line bindend. TT-Line behält sich jedoch ausdrücklich vor, vor Vertragsschluss eine Änderung der Prospektangaben zu erklären, über die Sie vor Buchung selbstverständlich informiert werden.
3b: Kinderermäßigungen werden nur gewährt, soweit in den Katalogangaben und in der Buchungsbestätigung ausdrücklich erwähnt. Maßgebend ist das Alter bei Reiseantritt. Nimmt der Reisende einzelne Reiseleistungen infolge vorzeitiger Rückreise oder aus sonstigen zwingenden Gründen nicht in Anspruch, so wird sich die TT-Line bei den Leistungsträgern um Erstattung der ersparten Aufwendungen bemühen. Diese Verpflichtung entfällt, wenn es sich um völlig unerhebliche Leistungen handelt oder wenn einer Erstattung gesetzliche oder behördliche Anordnungen entgegenstehen. Beträge unter € 15,– können nicht erstattet werden. TT-Line kann sich um eine Rückvergütung nur bemühen, wenn der Reisende sie unverzüglich über nicht beanspruchte Reiseleistungen unterrichtet und die erforderlichen Nachweise vorlegt. Bei Pauschalreisen erfolgt für ungenutzte Teilstrecken keine Rückvergütung. Nicht benutzte Hotel-Schecks können erstattet werden, wobei eine Bearbeitungsgebühr von 10 %, jedoch mindestens € 15,– pro Vorgang, in Abzug gebracht werden.
4. Leistungs- und Preisänderungen
4a: Änderungen oder Abweichungen einzelner Reiseleistungen von dem vereinbarten Inhalt des Reisevertrages, die nach Vertragsabschluss notwendig werden und die von der TT-Line nicht wider Treu und Glauben herbeigeführt wurden, sind nur gestattet, soweit die Änderungen oder Abweichungen nicht erheblich sind und den Gesamtzuschnitt der gebuchten Reise nicht beeinträchtigen. Eventuelle Gewährleistungsansprüche bleiben unberührt, soweit die geänderten Leistungen mit Mängeln behaftet sind. TT-Line ist verpflichtet, den Reisenden über Leistungsänderungen oder -abweichungen unverzüglich in Kenntnis zu setzen. Gegebenenfalls wird sie dem Reisenden eine kostenlose Umbuchung oder einen kostenlosen Rücktritt anbieten.
4b: Die Reisebüros und Reiseleitungen sind nicht befugt, ohne schriftliche Bestätigung der TT-Line, z.B. über den Prospektinhalt hinaus, abweichende Zusagen zu geben oder Vereinbarungen zu treffen, soweit sie hierzu nicht bevollmächtigt sind.
4c: TT-Line behält sich vor, die ausgeschriebenen und mit der Buchung bestätigten Preise im Fall der Erhöhung der Beförderungskosten oder der Abgaben für bestimmte Leistungen, wie Hafengebühren oder Treibstoffkosten oder einer Änderung der für die betreffende Reise geltenden Wechselkurse, in dem Umfang zu ändern, wie sich deren Erhöhung pro Person auf den Reisepreis auswirkt, sofern zwischen Vertragsschluss und dem vereinbarten Reisetermin mehr als 4 Monate liegen. Im Fall einer nachträglichen Änderung des Reisepreises oder einer Änderung einer wesentlichen Reiseleistung hat die TT-Line den Reisenden unverzüglich, spätestens jedoch 21 Tage vor Reiseantritt, davon in Kenntnis zu setzen. Preiserhöhungen nach diesem Zeitpunkt sind nicht zulässig. Bei Preiserhöhungen um mehr als 5 % oder im Fall einer erheblichen Änderung einer wesentlichen Reiseleistung ist der Reisende berechtigt, ohne Gebühren vom Reisevertrag zurückzutreten oder die Teilnahme an einer mindestens gleichwertigen Reise zu verlangen, wenn die TT-Line in der Lage ist, eine solche Reise ohne Mehrpreis für den Reisenden aus ihrem Angebot anzubieten. Der Reisende hat diese Rechte unverzüglich nach der Erklärung der TT-Line über die Preiserhöhung bzw. Änderung der Reiseleistung dieser gegenüber geltend zu machen.
5. Rücktritt durch den Kunden, Umbuchung, Ersatzperson
5a: Der Reisende kann jederzeit vor Reisebeginn vom Vertrag zurücktreten oder vor Eingang der Reisebestätigung seine Anmeldung widerrufen. Maßgeblich ist der Eingang der Rücktrittserklärung bei der TT-Line. Wir empfehlen dem Reisenden, den Rücktritt schriftlich zu erklären.
5b: Für diesen Fall hat die TT-Line nach Bearbeitung der Buchung Anspruch auf eine angemessene Entschädigung gemäß § 651 i Absatz 2 Satz 3 BGB. Diesen Anspruch kann die TT-Line je angemeldetem Teilnehmer pauschal nach folgender Staffelung berechnen. Es bleibt dem Reisenden unbenommen, der TT-Line nachzuweisen, dass der TT-Line kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist als die von uns geforderte Pauschale. Für Pauschalreisen ohne Fremdleistungen: Bei einem Widerruf oder Rücktritt bis zum 15. Tag vor Reisebeginn kosten los, ab 14. Tag bis 4. Tag vor Reisebeginn 10 % vom Gesamtpreis, ab 3. Tag bis zum Reisebeginn 30 % vom Gesamtpreis und bei Nichtantritt der Reise ohne vorheriger Stornierung 80 % vom Gesamtpreis. Mindestpauschale € 15.–. Für Pauschalreisen mit Fremdleistungen: Bei einem Widerruf oder Rücktritt bis zum 28. Tag vor Reisebeginn 5 % vom Gesamtpreis, ab 27.–15. Tag vor Reisebeginn 20 % vom Gesamtpreis, ab 14. Tag bis 1 Tag vor Reisebeginn 50 % vom Gesamtpreis, am Abfahrtstag und bei Nichtantritt der Reise ohne vorheriger Stornierung 80 % vom Gesamtpreis. Mindestpauschale € 15.–. Der Reisende hat die Möglichkeit nachzuweisen, dass ein geringerer Schaden als die berechnete Stornogebühr entstanden ist, weil die Reise anderweitig verkauft werden konnte und Aufwendungen erspart werden konnten.
5c: Umbuchung: Auf Wunsch des Reisenden wird eine Abänderung der Reiseanmeldung (Umbuchung) vorgenommen. Dafür werden € 15,– pro Person erhoben. Als Umbuchung gelten Änderungen hinsichtlich des Reise termins, des Reisezieles, der Unterkunft oder der Beförderung. Eine Umbuchung wird aber wie ein Rücktritt mit nachfolgender Neuanmeldung behandelt: Bei Pauschalreisen ohne Fremdleistungen ab 14. Tag vor Reisebeginn. Bei Pauschalreisen mit Fremdleistungen ab 27. Tag vor Reisebeginn.
5d: Bis zum Reisebeginn kann der Reisende verlangen, dass statt seiner ein Dritter in die Rechte und Pflichten aus dem Reisevertrag eintritt. TT-Line kann dem Eintritt des Dritten widersprechen, wenn dieser den besonderen Reiseerfordernissen nicht genügt oder seiner Teilnahme gesetzliche Vorschriften oder behördliche Anordnungen entgegenstehen. Tritt ein Dritter in den Vertrag ein, so haften er und der Reisende der TT-Line als Gesamtschuldner für den Reisepreis und die durch den Eintritt des Dritten entstehenden Mehrkosten.
5e: Im Falle eines Rücktritts kann die TT-Line vom Reisenden die tatsächlich entstandenen Mehrkosten verlangen.
6. Rücktritt und Kündigung durch die TT-Line
TT-Line kann in folgenden Fällen vor Antritt der Reise vom Reisevertrag zurücktreten oder nach Antritt der Reise den Reisevertrag kündigen:
6a: Ohne Einhaltung einer Frist:
Wenn der Reisende die Durchführung der Reise ungeachtet einer Abmahnung der TT-Line nachhaltig stört oder wenn er sich in solchem Maße vertragswidrig verhält, dass die sofortige Aufhebung des Vertrages gerechtfertigt ist. Kündigt die TT-Line, so behält sie den Anspruch auf den Reisepreis; sie muss sich jedoch den Wert der ersparten Aufwendungen sowie diejenigen Vorteile anrechnen lassen, die sie aus einer anderweitigen Verwendung der nicht in Anspruch genommenen Leistung erlangt, einschließlich der ihr von den Leistungsträgern gutgebrachten Beträge.
6b: Bis 2 Wochen vor Reiseantritt:
Bei Nichterreichen einer ausgeschriebenen oder behördlich festgelegten Mindestteilnehmerzahl, wenn in der Reiseausschreibung für die entsprechende Reise auf eine Mindestteilnehmerzahl hingewiesen wird. In jedem Fall ist die TT-Line verpflichtet, den Reisenden unverzüglichnach Eintritt der Voraussetzung für die Nichtdurchführung der Reise hiervon in Kenntnis zu setzen und ihm die Rücktrittserklärung unverzüglich zuzuleiten. Der Reisende erhält den eingezahlten Reisepreis unverzüglich zurück. Sollte bereits zu einem früheren Zeitpunkt ersichtlich sein, dass die Mindestteilnehmerzahl nicht erreicht werden kann, hat die TT-Line den Reisenden davon zu unterrichten.
6c: Bis 4 Wochen vor Reiseantritt:
Wenn die Durchführung der Reise nach Aus schöpfung aller Möglichkeiten für die TT-Line deshalb nicht zu mut bar ist, weil das Buchungs aufkommen für diese Reise so gering ist, dass die der TT-Line im Falle der Durch führung der Reise entstehenden Kosten eine Über schreitung der wirtschaftlichen Opfer grenze, bezogen auf diese Reise, bedeuten würde. Ein Rücktrittsrecht der TT-Line besteht jedoch nur, wenn sie die dazu führenden Umstände nicht zu vertreten hat (z. B. kein Kalkulationsfehler) und wenn sie die zu ihrem Rücktritt führenden Umstände nachweist und dem Reisenden ein vergleichbares Ersatzangebot unterbreitet hat. Wird die Reise aus diesem Grund abgesagt, so erhält der Reisende den eingezahlten Reisepreis unverzüglich zurück. Zusätzlich wird ihm sein Buchungsaufwand pauschal erstattet, sofern er von einem Ersatzangebot der TT-Line keinen Gebrauch macht.
7. Aufhebung des Vertrages wegen außergewöhnlicher Umstände
Wird die Reise infolge bei Vertragsschluss nicht voraussehbarer höherer Gewalt erheblich erschwert, gefährdet oder beeinträchtigt, so können sowohl die TT-Line als auch der Reisende den Vertrag kündigen. Wird der Vertrag gekündigt, so kann die TT-Line für die bereits erbrachten oder zur Be endigung der Reise noch zu erbringenden Reiseleistungen eine angemessene Entschädigung verlangen. Weiterhin ist die TT-Line verpflichtet, die notwendigen Maßnahmen zu treffen, insbesondere, falls der Vertrag die Rückbeförderung umfasst, den Reisenden zurückzubefördern. Die Mehrkosten für die Rückbeförderung sind von den Parteien je zur Hälfte zu tragen. Im übrigen fallen die Mehrkosten dem Reisenden zur Last.
8. Haftung
8a: Die vertragliche Haftung der TT-Line für Schäden, die nicht Körperschäden sind, ist auf den dreifachen Reisepreis beschränkt,
soweit ein Schaden des Reisenden weder vorsätzlich noch grob fahrlässig herbeigeführt wird oder
soweit TT-Line für einen dem Reisenden entstehenden Schaden allein wegen eines Verschuldens eines Leistungs - trägers verantwortlich ist.
8b: Für alle gegen TT-Line gerichteten Schadensersatzansprüche aus unerlaubter Handlung, die nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen, haftet TT-Line bei Sachschäden bis zu € 4.100,–. Übersteigt der dreifache Reisepreis diese Summe, ist die Haftung für Sachschäden auf die Höhe des dreifachen Reisepreises beschränkt. Diese Haftungssummen gelten jeweils je Reisenden und Reise.
8c: TT-Line haftet nicht für Leistungsstörungen im Zusammen hang mit Leistungen, die als Fremdleistungen lediglich vermittelt werden (z. B. Sportveranstaltungen, Theaterbesuche, Ausstellungen usw.) und die in der Reiseausschreibung ausdrücklich als Fremdleistungen gekennzeichnet werden. Wird im Rahmen einer Reise oder zusätzlich zu dieser eine Beförderung im Linienverkehr erbracht und hierfür ein entsprechender Beförderungsausweis ausgestellt, so erbringt die TT-Line insoweit Fremdleistungen, sofern TT-Line in der Reiseausschreibung ausdrücklich darauf hinweist. TT-Line haftet daher nicht für die Erbringung der Beförderungsleistungen selbst. Eine etwaige Haftung regelt sich in diesem Fall nach den Beförderungsbestimmungen dieser Unternehmen, die dem Reisenden auf Wunsch zugänglich zu machen sind.
8d: Ein Schadensersatzanspruch gegen TT-Line ist insoweit beschränkt oder ausgeschlossen, als aufgrund internationaler Übereinkommen oder auf solchen beruhenden gesetzlichen Vorschriften, die auf die von einem Leistungsträger zu erbringenden Leistungen anzuwenden sind, ein Anspruch auf Schadensersatz gegen den Leistungsträger nur unter bestimmten Voraussetzungen oder Beschränkungen geltend gemacht werden kann oder unter bestimmten Voraussetzungen ausgeschlossen ist.
8e: Kommt TT-Line bei Schiffsreisen die Stellung eines vertraglichen Reeders zu, so regelt sich die Haftung auch nach den Bestimmungen des Handelsgesetzbuches und des Binnenschifffahrtgesetzes.
8f: TT-Line übernimmt – mit Ausnahme der von der TT-Line direkt für den Reisenden durchgeführten Reservierungen – keine Garantie dafür, dass eine Zimmerreservierung bei den dem Schecksystem angeschlossenen Hotels möglich ist. Eine Haftung der TT-Line ist ausgeschlossen.
9. Gewährleistung und Abhilfe
9a: Abhilfe
Wird die Reise nicht vertragsmäßig erbracht, so kann der Reisende Abhilfe verlangen. Die Abhilfe besteht in der Beseitigung des Reisemangels bzw. einer gleichwertigen Ersatzleistung. TT-Line kann die Abhilfe verweigern, wenn sie einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordert.
9b: Minderung des Reisepreises
Für die Dauer einer nicht vertragsgemäßen Erbringung der Reise kann der Reisende eine entsprechende Herabsetzung des Reisepreises verlangen (Minderung). Der Reisepreis ist in dem Verhältnis herabzusetzen, in welchem zur Zeit des Verkaufs der Wert der Reise in mangelfreiem Zustand zu dem wirklichen Wert gestanden haben würde. Die Minderung tritt nicht ein, soweit es der Reisende schuldhaft unterlässt, den Mangel anzuzeigen.
9c: Kündigung des Vertrages
Wird eine Reise infolge eines Mangels erheblich beeinträchtigt und leistet die TT-Line innerhalb einer angemessenen Frist keine Abhilfe, so kann der Reisende im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen den Reisevertrag - in seinem eigenen Interesse und aus Beweissicherungsgründen zweckmäßig durch schriftliche Erklärung - kündigen. Dasselbe gilt, wenn dem Reisenden die Reise infolge eines Mangels aus wichtigem, der TT-Line erkennbaren Grund nicht zuzumuten ist. Der Bestimmung einer Frist für die Abhilfe bedarf es nur dann nicht, wenn Abhilfe unmöglich ist oder von der TT-Line verweigert wird oder wenn die sofortige Kündigung des Vertrages durch ein besonderes Interesse des Reisenden gerechtfertigt wird. Er schuldet der TT-Line den auf die in Anspruch genommenen Leistungen entfallenden Teil des Reisepreises, sofern diese Leistungen für ihn von Interesse waren.
9d: Schadensersatz
Der Reisende kann unbeschadet der Minderung oder der Kündigung Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen, es sei denn, der Mangel der Reise beruht auf einem Umstand, den die TT-Line nicht zu vertreten hat.
10. Mitwirkungspflicht
Der Reisende ist verpflichtet, bei aufgetretenen Leistungsstörungen im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen mitzuwirken, eventuelle Schäden zu vermeiden oder gering zu halten. Der Reisende ist insbesondere verpflichtet, seine Beanstandungen unverzüglich dem Kontaktbüro im Zielgebiet oder direkt der TT-Line zur Kenntnis zu geben. Unterlässt es der Reisende schuldhaft, einen Mangel anzuzeigen, so tritt ein Anspruch auf Minderung nicht ein.
11. Ausschluss von Ansprüchen und Verjährung
11a: Ansprüche wegen nicht vertragsgemäßer Erbringung der Reise hat der Reisende innerhalb eines Monats nach vertraglich vorgesehener Beendigung der Reise gegenüber TT-Line, Zum Hafenplatz 1, 23570 Lübeck-Travemünde geltend zu machen. Nach Ablauf der Frist kann der Reisende Ansprüche nur geltend machen, wenn er ohne Verschulden an der Einhaltung der Frist verhindert worden ist.
11b: Ansprüche des Reisenden nach den §§ 651c bis 651f BGB verjähren in einem Jahr. Die Verjährung beginnt mit dem Tag, an dem die Reise dem Vertrag nach enden sollte. Schweben zwischen dem Reisenden und der TT-Line Verhandlungen über den Anspruch oder die den Anspruch begründenden Umstände, so ist die Verjährung gehemmt, bis der Reisende oder TT-Line die Fortsetzung der Verhandlungen verweigert. Die Verjährung tritt frühestens 3 Monate nach dem Ende der Hemmung ein.
12. Einbeziehung der Geschäftsbedingungen von Leistungsträgern
Die Beförderung des Reisenden erfolgt auf der Grundlage der Beförderungsbedingungen der TT-Line und/oder des jeweiligen Beförderungsunternehmens, die auf Wunsch zugänglich gemacht werden.
13. Pass-, Visa- und Gesundheitsvorschriften
TT-Line steht dafür ein, Staatsangehörige des Staates, in dem die Reise angeboten wird, über Bestimmungen von Pass-, Visa- und Gesundheitsvorschriften sowie deren eventuelle Änderungen vor Reiseantritt zu unterrichten. Für Angehörige anderer Staaten gibt das zuständige Konsulat Auskunft. TT-Line haftet nicht für die rechtzeitige Erteilung und den Zugang notwendiger Visa durch die jeweilige diplomatische Vertretung, wenn der Reisende die TT-Line mit der Besorgung beauftragt hat, es sei denn, dass die TT-Line die Verzögerung zu vertreten hat. Der Reisende ist für die Einhaltung aller für die Durchführung der Reise wichtigen Vorschriften selbst verantwortlich. Alle Nachteile, insbesondere die Zahlung von Rücktrittskosten, die aus der Nichtbefolgung dieser Vorschriften erwachsen, gehen zu seinen Lasten, ausgenommen wenn sie durch eine schuldhafte Falsch- oder Nichtinformation der TT-Line bedingt sind.
14. Reiserücktrittskosten-Versicherung
Gemäß Teil A sowie den Artikeln 1-11 der Versicherungsbedingungen für Reiseversicherungen der EUROPÄISCHEN Reiseversicherung AG. Im Reisepreis von Pauschalreisen ist eine Reiserücktrittskosten-Versicherung der EURO PÄISCHEN Reiseversicherung AG enthalten. Versicherungsschutz besteht bei Rücktritt vor Reiseantritt aus versichertem Grund. Mit der Buchungsbestätigung erhalten Sie einen Versicherungsausweis (Versicherungsschein), dem Sie die Versicherungsbedingungen und weitere Einzelheiten entnehmen können. Nach Eintritt eines Versicherungsfalls ist die versicherte Person verpflichtet, die Reise unverzüglich zu stornieren und den Schaden der EUROPÄISCHEN Reiseversicherung AG, Leistungsabteilung, Vogelweidestr. 5, D-81677 München zu melden. Für den sonstigen Versicherungsschutz (Reisegepäck-, Soforthilfe- und Reise- Krankenversicherung) empfiehlt TT-Line das Reiseschutz- Paket der EUROPÄISCHEN Reiseversicherung AG, das Sie in Ihrem Reisebüro abschließen können.
15. Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen
Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen des Reisevertrages hat nicht die Unwirksamkeit des gesamten Reisevertrages zur Folge.
16. Gerichtsstand
Es gilt der gesetzliche Gerichtsstand.
Änderungen vorbehalten Hamburg, Stand: Februar 2007