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Allgemeine Beförderungsbedingungen Passagiere

TT-Line GmbH & Co. KG, nachstehend „TT-Line“ genannt, befördert Personen, Personen mit Kraftfahrzeugen, sonstige Fahrzeuge und Gepäckstücke nur nach Maßgabe der nachfolgenden Beförderungsbedingungen. Soweit die Beförderung teilweise mit Schiffen anderer Reedereien erfolgt, bestimmt sich dieser Teil der Beförderung nach den Allgemeinen Beförderungsbedingungen der anderen Reedereien. Die Überschriften in diesen Bedingungen sollen ausschließlich die Übersicht erleichtern und in keiner Weise für den Inhalt oder die Auslegung bindend sein.

1. Abschluss des Beförderungsvertrages


Mit seiner Anmeldung bietet der Passagier der TT-Line den Abschluss eines Beförderungsvertrages verbindlich an. Die Anmeldung kann mündlich, fernmündlich, per E-Mail, per Computerreservierungssystem oder schriftlich erfolgen. Sie erfolgt durch den Anmelder auch für alle in der Anmeldung mitaufgeführten Teilnehmer. Der Beförderungsvertrag kommt erst mit der Annahme durch die TT-Line zustande. Sollte der Passagier während der Beförderung in einem Notfall besondere Betreuung oder Hilfe benötigen, weist er hierauf bitte bereits bei der Buchung hin.

 

2. Fälligkeit des Reisepreises


Der Reisepreis ist bei Vorbuchungen spätestens 14 Tage vor Abfahrt, bei späteren Buchungen und Buchungen im Internet sofort fällig.

 

3. Reisevorschriften


Die Fahrzeuge müssen mindestens 1 Stunde vor Abfahrt des Schiffes zur Verladung bereitstehen. Bei späterem Eintreffen besteht auch bei vorheriger Buchung kein Anspruch auf Beförderung. Der Passagier hat alle Regeln und Anweisungen der TT-Line oder ihrer Beauftragten zu befolgen. Während der Reise ist es nicht gestattet, die Fahrzeugdecks zu betreten. Der Passagier hat für die Erfüllung der gesetzlichen Vorschriften, insbesondere der Zoll-, Pass- und Steuerbestimmungen für sich, sein Reisegepäck und sein Fahrzeug selbst zu sorgen. Alle Nachteile, die aus der Nichtbefolgung von Vorschriften erwachsen, gehen zu seinen Lasten, ausgenommen, wenn sie durch eine schuldhafte Falsch- oder Nichtinformation der TT-Line bedingt sind. Bitte beachten Sie, dass Sie für die Einfuhr von Tieren nach Schweden strenge Einreise-Bedingungen erfüllen müssen.

 

4. Gepäck und gefährliche Güter


Normales und übliches Reisegepäck, das sich im oder auf dem Kraftfahrzeug des Passagiers befi ndet, wird frei befördert. Andere Güter werden nach dem Frachttarif abgerechnet. Mit Ausnahme von Treibstoffen in den Treibstofftanks der Fahrzeuge sind explosive, entzündliche und sonst gefährliche Güter grundsätzlich von der Beförderung ausgeschlossen. Das gleiche gilt für Güter, deren Geruch die anderen Passagiere belästigen kann oder die aus sonstigen Gründen für die Beförderung nicht geeignet sind.

 

5. Preisänderungen


Die TT-Line ist bis spätestens 21 Tage vor Reisebeginn befugt, die vereinbarten Preise aus sachlich berechtigten, erheblichen und nicht vorhersehbaren Gründen (Änderung der Treibstoffkosten, Gebühren, Abgaben, Tarife und ähnliches) zu ändern, falls zwischen Zugang der Reisebestätigung und vorgesehenem Reiseantritt mehr als 4 Monate liegen. Der Umfang der Erhöhung muss in angemessenem Verhältnis zur eigenen Mehrbelastung stehen. Treten Preisänderungen ein, die den Reisepreis um mehr als 10 % übersteigen, so ist der Passagier berechtigt, ohne Kosten innerhalb von 10 Tagen nach Zugang einer entsprechenden Mitteilung von dem Beförderungsvertrag zurückzutreten.

 

6. Rücktritt durch den Passagier, Umbuchung


Der Passagier kann jederzeit vor Reisebeginn von der Reise zurücktreten. Die Rücktrittserklärung muss schriftlich erfolgen und wird wirksam an dem Tag, an dem sie bei der TT-Line eingeht. Es werden folgende Stornierungspauschalen fällig: Bei Einzelbuchungen 30–15 Tage vor Abfahrt 10 %, vom 14. Tag bis 4 Tage vor Abfahrt 30 %, bei Stornierungen ab 3 Tage vor Abfahrt 50 % und am Abfahrtstag sowie bei Nichtantritt der Reise 80 % vom Gesamtreisepreis, mindestens jedoch € 15,–. Bei Gruppenreisen ab 27. Tag bis 15. Tag vor Abfahrt 10 %, ab 14. Tag bis 4. Tag vor Abfahrt 50 % und ab 3. Tag vor Abfahrt und bei Nichtantritt der Reise 80 % vom Gesamtreisepreis. Bei Stornierungen von Einzelpersonen einer Gruppe ab 7. Tag bis 2. Tag vor Abfahrt 50 % und ab 1. Tag vor Abfahrt und bei Nichtantritt der Reise 80 % vom anteiligen Reisepreis. Der Passagier hat die Möglichkeit nachzuweisen, dass ein geringerer Schaden als die berechnete Stornogebühr entstanden ist, weil die Reise anderweitig verkauft werden konnte und Aufwendungen erspart werden konnten. Bei Pauschalreisen gelten besondere Stornierungsbedingungen. Auf Wunsch des Passagiers – außer bei Buchung des TT-Line Internettarifs – kann die Reiseanmeldung hinsichtlich des Reisetermins, des Reiseziels oder der Unterkunft (Umbuchung) geändert werden. Dafür wird ein Umbuchungsentgelt von € 15,– pro Buchung erhoben.

 

7. Erstattungen

Voraussetzung für die Bearbeitung einer Erstattung ist die Bescheinigung über die nicht in Anspruch genommene Leistung. Leistungen, die während der Überfahrt nicht in Anspruch genommen werden, können durch unsere Rezeption direkt an Bord bescheinigt werden. Bei gestohlenen und abhanden gekommenen Reisedokumenten sowie bei Buchungen des TT-Line Internettarifs erfolgen keine Erstattungen durch TT-Line. Ansprüche auf Erstattung können nur innerhalb von zwei Monaten nach dem letzten auf dem Reisedokument vermerkten Reisedatum geltend gemacht werden.

 

8. Rücktritt und Kündigung durch die TT-Line

 

Die TT-Line kann in folgenden Fällen vom Beförderungsvertrag zurücktreten bzw. ihn kündigen:
a) Ohne Einhaltung einer Frist, wenn der Passagier nach Ermessen des Kapitäns oder seines Vertreters:
– wegen Krankheit, Gebrechen oder aus einem anderen Grunde reiseunfähig ist,
– auf Begleitung angewiesen ist, jedoch ohne Begleitung reist,
– die Gesundheit und Sicherheit der Mitreisenden in irgend einer Weise gefährden könnte,
– bei der Buchung falsche Angaben gemacht hat,
– die Durchführung der Reise ungeachtet einer Abmahnung nachhaltig stört,
– oder sich in solchem Maße vertragswidrig verhält, dass die sofortige Aufhebung des Vertrages gerechtfertigt ist.
In diesen Fällen hat der Passagier keinen Anspruch auf Rückerstattung des Reisepreises. Nur der Wert etwa ersparter Aufwendungen sowie etwaiger Vor teile, die die TT-Line aus anderweitiger Verwendung nicht in Anspruch genommener Leistungen erlangt, wird angerechnet.
b) Bis zum Reiseantritt, wenn die Durchführung der Reise durch unvorhersehbare und außergewöhnliche Umstände, wie z. B. Feuer, Ausfall der Hafenanlagen, ungünstige Wetter- und Wasserverhältnisse, radioaktive Verseuchung, behördliche Eingriffe, Unruhen, Arbeitskämpfe, Epidemien und Havarien erschwert, gefährdet oder beeinträchtigt wird. Die Rücktrittsmitteilung wird dem Passagier unverzüglich zugeleitet, sobald der TT-Line reisegefährdende Umstände bekannt werden.
c) Bis vier Wochen vor Reiseantritt, wenn die Pflicht, die Reise durchzuführen, für die TT-Line nach Ausschöpfung aller Möglichkeiten die Überschreitung der wirtschaftlichen Opfergrenze, bezogen auf die Reise, bedeuten würde, es sei denn, dass die TT-Line die dazu führenden Umstände zu vertreten hat. Bei Rücktritt vor Reisebeginn in den Fällen b) und c) erhält der Passagier den gezahlten Reisepreis und im Falle
c) zusätzlich eine Pauschale von € 10,– zur Abgeltung seiner Aufwendungen für die Buchung vergütet. Ein weitergehender Anspruch besteht nicht.


9. Art und Routen der Beförderung, Fahrplanänderungen


Die von der TT-Line eingesetzten Schiffe sind berechtigt, sich schleppen zu lassen, andere Schiffe zu schleppen oder ihnen Beistand zu leisten. Weiter können die Schiffe zum Zwecke der Rettung von Leben der Eigentum auf See oder in den Fällen unter Ziffer 8.b) ihre Fahrpläne ändern, vom Reiseweg abweichen, die Reise abbrechen, Häfen innerhalb oder außerhalb des gewöhnlichen Reiseweges anlaufen, mit den übernommenen Gütern und Fahrzeugen docken und gegebenenfalls die übernommenen Güter und Fahrzeuge löschen. Hiermit gilt der Beförderungsvertrag als erfüllt. Eine Schadensersatzpflicht der TT-Line besteht in diesen Fällen nicht.

 

10. Mitwirkungs- und Anzeigepflicht des Passagiers


Der Passagier ist verpflichtet, bei auftretenden Leistungs störungen im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen mitzuwirken, eventuelle Schäden zu vermeiden oder gering zu halten. Der Passagier hat jede Beschädigung und/oder Verlust seiner Kleidung, seines Gepäcks oder seines Fahrzeuges unverzüglich, spätestens jedoch sofort nach der Ausschiffung, der TT-Line schriftlich mitzuteilen. Ist der Schaden nicht äußerlich erkennbar, so genügt es, wenn die Mitteilung innerhalb von 15 Tagen nach Ausschiffung gegenüber der TT-Line, Zum Hafenplatz 1, D-23570 Lübeck-Travemünde oder der TT-Line AB, Box 94, S-23122 Trelleborg, erfolgt. Bei nicht rechtzeitiger Anzeige wird vermutet, dass das Gepäck, die Kleidung und das Fahrzeug des Passagiers bei der Ausschiffung vollständig und unbeschädigt waren. Der Passagier erklärt sich mit dem Abschluss des Beförderungsvertrages damit einverstanden, dass Personenkontrollen nebst Leibesvisitation sowie Durchsuchungen seiner persönlichen Habe von TT-Line oder den von TT-Line beauftragten Dritten durchgeführt werden können, wenn und soweit TT-Line oder Dritte aufgrund geltender nationaler oder internationaler Sicherheitsvorschriften, insbesondere zur Befolgung des ISPS Codes, hierzu verpflichtet sind. Weitergehende Ansprüche bleiben unberührt.

 

11. Haftung der TT-Line


Soweit nicht durch die Sonderregelungen gemäß Ziffer 11.b) rechtswirksam etwas anderes bestimmt ist oder soweit nicht zwingende gesetzliche Regelungen entgegenstehen, gelten folgende allgemeine Bestimmungen:
a) Allgemeine Haftung
Die TT-Line haftet nicht für Schäden, die dem Passagier vor Betreten und nach Verlassen des Schiffes entstehen. Die in diesen Beförderungsbedingungen enthaltenen Haftungsbefreiungen und -Beschränkungen gelten gegenüber allen Schadensersatzansprüchen, gleichgültig, ob sie aus dem Beförderungsvertrag oder anderen Rechtsgrundlagen hergeleitet werden.
b) Sonderregelungen
aa) Personen- und Gepäckschäden während der Seereise
Die Höchsthaftung der TT-Line ist beschränkt auf:
(a) € 163.613,40 bei Tod oder Körperverletzung des Passagiers.
(b) € 2.045,17 je Passagier bei Verlust oder Beschädigung von Kabinengepäck.
(c) € 8.180,67 bei Verlust oder Beschädigung von Fahr zeugen, einschl. des in oder auf dem Fahrzeug beförderten Gepäcks.
(d) € 3.067,75 je Passagier bei Verlust oder Beschädigung allen anderen als des unter (b) und (c) erwähnten Gepäcks.
(e) Bei Beschädigung seines Fahrzeuges hat der Passagier jedoch €306,78 der Schadenssumme und bei Beschädigung seines Reisegepäcks € 30,68 der Schadenssumme selber zu tragen. Diese Beträge werden bei der Ermittlung der Schadenshöhe vorab von der Schadenssumme abgezogen.
bb) Wertgegenstände
Die TT-Line haftet nicht für Verlust oder Beschädigung von Geld, Schmuck oder sonstigen Wertsachen.
cc) Fahrzeuge
Bei der Beförderung von Fahrzeugen haftet die TT-Line nicht für Schäden, die auf eine außergewöhnliche Bauart der Fahrzeuge zurückzuführen sind.
dd) Lebende Tiere
Die TT-Line haftet ebenfalls nicht für den Transport lebender Tiere.

 

12. Haftung der Hilfspersonen


Alle Rechte, Befreiungen und Beschränkungen, die nach diesen Beförderungsbedingungen der TT-Line, gleichgültig in welcher Beziehung, zustehen, gelten auch zugunsten der Kapitäne, der Besatzungsmitglieder, der Agenten und aller sonstigen Erfüllungsgehilfen.

13. Versicherung


Dem Passagier wird zur Vermeidung jeglichen Risikos unter Hinweis auf diese Beförderungsbedingungen der Abschluss von ausreichenden Versicherungen empfohlen.

 

14. Große Havarie


Der Passagier ist für Sachen, die er auf das Schiff mitgebracht hat, nicht beitragspfl ichtig zu einer großen Havarie. Er hat keinen Anspruch auf Vergütung in der großen Havarie.

 

15. Nichtigkeit einzelner Klauseln


Sind oder werden einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Beförderungsbedingungen unwirksam, so wird hierdurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.

 

16. Gerichtsstand, anzuwendendes Recht


Es gilt das Recht des gesetzlichen Gerichtsstandes des Beklagten.

 

17. Schweden-Klausel


Bei Rechtsstreitigkeiten vor schwedischen Gerichten bestimmt sich die Haftung der TT-Line, abweichend von dem unter Ziffer 11.b) aa) genannten Umfang, allein nach schwedischem Seerecht. Ansonsten kommen auch bei Rechtsstreitigkeiten vor schwedischen Gerichten vorrangig die vorliegenden Allgemeinen Beförderungsbedingungen, hilfsweise das Schwedische Seerecht (1891:35 S.1) zur Anwendung.

 

Änderungen vorbehalten Hamburg, Stand: Dezember 2008

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